Holsteinreisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busreiseveranstaltern

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busreiseveranstaltern

Sehr geehrter Reisender,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Holsteinreisen zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1) Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Veranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) schriftlich abgeschlossen werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Sonderwünsche sollten schriftlich festgehalten werden. Bei Abschluss des Vertrages oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Der Veranstalter ist dazu nicht verpflichtet, wenn es sich um eine Last-Minute-Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

1.1a) Für Buchungen im Internet gilt für den Vertragsabschluss: Durch Drücken des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen” bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Kunde erhält unverzüglich eine elektronische Bestätigung über den Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung).

Das Absenden der Buchung (Reiseanmeldung) durch Drücken des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande, die keiner Form bedarf und mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen kann.

Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach dem Drücken des Buttons “zahlungspflichtig buchen” durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. In der Regel wird der Reiseveranstalter dem Kunden zusätzlich zur unmittelbar am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine Exemplar hiervon schriftlich, per Fax oder per E-Mail übermitteln. Die Rechtswirksamkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde ein solches zusätzliches Exemplar erhält.

1.2) Der Reisende ist 10 Tage an die Reiseanmeldung gebunden, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage. Innerhalb dieser Frist wird die Reise vom Veranstalter bestätigt. Last-Minute-Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung oder durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3) Der Veranstalter nimmt telefonisch, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, nur verbindliche Reservierungen entgegen, auf die der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzusenden hat, und die Reisebestätigung zustande kommt. Schickt der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Reiseanmeldung zurück, kann der Veranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern der Reisende nach Aufforderung erneut unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn zurückzusenden. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Reservierungsvertrages bleiben hiervon unberührt. Den Eingang der Buchung bestätigt der Veranstalter bei elektronischen Buchungen unverzüglich auf elektronischem oder postalischem Wege an den Reisenden.

1.4) Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme empfiehlt sich die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung.

1.5) Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versandte Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht nach § 651i BGB (siehe auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

  1. Zahlung

2.1) Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651r Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist und der Sicherungsschein übergeben ist, 20 % des Reisepreises.

2.2) Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist und der Sicherungsschein übergeben ist, zwei Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu belasten.

  1. Leistungsänderungen

3.1) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung annehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Qualität geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

  1. Preisänderungen

4.1) Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

4.1.1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöht werden:

  1. a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  2. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelsitz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.

4.1.2) Bei einer Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.1.3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

4.2) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

4.3) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden auf dessen Verlangen eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn sich die in 4.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben angefallen sind.

  1. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3) Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigungspauschalen werden nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

  1. a) Busreisen
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 %
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 15 %
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 55 % des Reisepreises.
  1. b) Flugpauschalreisen (soweit in der Reiseausschreibung nicht anders ausgewiesen)
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 55 %
  • bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises.
  1. c) Schiffsreisen
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %
  • bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

5.4) Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall vorbehalten, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5) Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6) Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von dem Veranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1) Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen aus wichtigem Grund, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, wenn die Durchführung der Reise vom Veranstalter infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Eine Preiserhöhung von mehr als 8 % gemäß Ziffer 4 ist ein wichtiger Grund im Sinne dieses Rechtes.

6.2) Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6.3) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden den Rücktritt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen nicht durchgeführt werden kann.

6.4) Bei Kündigung nach Reisebeginn wegen nicht in Anspruch genommener Leistung aus den in Ziffer 6.2 genannten Gründen hat der Veranstalter Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6.5) Im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag durch den Veranstalter erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück.

  1. Obliegenheiten des Reisenden

7.1) Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist wie folgt konkretisiert:

  1. a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des Veranstalters (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
  2. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung des Veranstalters wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
  3. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen.
  4. d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

7.2) Reiseleiter sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seine Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.4) Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und Veranstalter können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

7.5) Der Reisende soll, um den Schaden möglichst gering zu halten, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

7.6) Der Reisende ist verpflichtet, bei Reiseende mitzuteilen, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugticket, Hotelgutscheine) nicht oder nicht vollständig innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhalten hat.

  1. Beschränkung der Haftung

8.1) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  1. a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  2. b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3) Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

  1. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1) Ansprüche nach den §§ 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

9.2) Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Reiseleistungen, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

9.3) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB verjähren in einem Jahr.

9.4) Die Verjährung nach Ziffer 9.2 und 9.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.5) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

10.1) Der Veranstalter ist gemäß EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

10.2) Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss er den Reisenden informieren.

10.3) Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

10.4) Die „Black List“ (EU-Liste der unsicheren Fluggesellschaften) ist auf den Seiten des Veranstalters oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en abrufbar.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1) Der Veranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

11.2) Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

12.1) Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12.2) Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Veranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den Veranstalter ausschließlich am Sitz des Veranstalters verklagen.

12.3) Für Klagen des Veranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

  1. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten des Reisenden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter [Datenschutz-URL des Veranstalters einfügen].

  1. Schlussbestimmungen

14.1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages.

14.2) Mit Wirkung ab 01.07.2018 sind auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter ausschließlich deutsche Gesetze anwendbar. Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

14.3) Für Rechtsstreitigkeiten mit dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich, sofern der Reisende Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
  3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

15.1) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft, die Beachtung der Einreiseformalitäten und die dementsprechenden Vorkehrungen trifft der Angehörige anderer Staaten selbst.

15.2) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht¬beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

  1. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

16.1) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2) Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

  1. Alternative Streitbeilegung

Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der Veranstalter weist für alle Reisever-träge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Reiseveranstalter ist

Holsteinreisen
Rendsburger Str. 41
24534 Neumünster
Telefon 4321 22200
E-Mail: holsteinreisen@gmail.com